Reise- und Zahlungsbedingungen des Ski-Club Gerlingen e.V.

Präambel:
Zur besseren Lesbarkeit wurde immer die männliche Form verwendet. Der Ski-Club Gerlingen e.V. wird im Text als SCG bezeichnet 

Ziffer 1: Anmeldung
Die Anmeldung kann nur über unsere Online-Anmeldung erfolgen. Diese wird über unsere Internetseite: www.skiclub-gerlingen.de erreicht. Mit der Anmeldung werden unsere Teilnahmebedingungen verbindlich anerkannt. Nach Eingang der Anmeldung erhält der Anmelder eine Buchungsbestätigung mit Buchungsnummer per E- Mail. Die Anmeldung gilt dann als verbindlich.
Dies gilt auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmern, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.
Melden sich für eine Ausfahrt mehr Teilnehmer an, als Plätze vorhanden sind, so behält sich der SCG das Recht vor, Anmeldungen zurückzuweisen. Für die Reihenfolge der Anmelderegistrierung gilt dann das Eingangsdatum der Anmeldung.

Ziffer 2: Bezahlung
Der Reisepreis bzw. eine eventuelle Anzahlung und Restzahlung wird zu den in der Anmeldbestätigung/Programmheft genannten Terminen fällig. Soweit Ausfahrten unter § 651k BGB fallen, wird ein Sicherungsschein erteilt.
Anzahlung und Restzahlung werden ab 01.11.2013 im SEPA-Lastschriftverfahren vorgenommen. Die entsprechenden Beträge und Abbuchungstermine ergeben sich aus der Anmeldebestätigung. Gehen Anmeldungen nach den Abbuchungsterminen ein, wird der Betrag innerhalb einer Woche nach Anmeldung abgebucht. In Ausnahmefällen können diese nachträglichen Anmeldungen in bar bezahlt werden.
Durch die Anmeldung ermächtigt der Anmelder den SCG Zahlungen von seinem Konto mittels SEPA-Lastchrift einzuziehen. Zugleich weist er sein Kreditinstitut an, die vom SCG auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Die SCG Gläubiger-Identifikationsnummer lautet: DE87SCG00000527053. Als eindeutige Mandatsreferenz wird die Buchungsnummer unserer Datenbank ausgewiesen.

Ziffer 3: Leistungen
Der Umfang der Leistung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Programmheft.

Die Zuteilung der Zimmer bleibt der Ausfahrtsleitung vorbehalten. Unterschiede in der Lage und Ausstattung der Zimmer bei gleichem Preis sind in geringem Maß möglich.

Sonderwünsche wie Einzelzimmer oder Zimmersonderausstattungen können nur begrenzt berücksichtigt werden. Sie sind nur Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich vom SCG bestätigt wurden.

Ziffer 4: Leistungs- und Preisänderungen
Es kann sich als notwendig erweisen, einzelne Leistungen (z.B. Skigebiet, Hotel, Liftkarten) aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (z. B. Schneelage, Naturkatastrophen) kurzfristig zu ändern.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen vom vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Abschluss notwendig werden und die von Seiten des SCG nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen für den Teilnehmer zumutbar sind und den Gesamtzuschnitt der Ausfahrt nicht beeinträchtigen.
Sollten sich Preise der Liftgesellschaften, deren Leistung der SCG lediglich vermittelt (Fremdleistung) und auf deren Preisgestaltung der SCG keinen Einfluss hat, nach Drucklegung des Programmheftes ändern, so gehen die entsprechenden Preiserhöhungen bzw. –senkungen zu Lasten oder Gunsten des Teilnehmers.
Sollten sich Preise wegen Hotelwechsels oder Buspreise wegen Wechsel des Reiseziels aus o.g.. Gründen ändern, so gehen die entsprechenden Preiserhöhungen bzw. –senkungen zu Lasten oder Gunsten des Teilnehmers. Das Recht des Teilnehmers in diesem Fall von der Ausfahrt zurückzutreten, wird davon nicht berührt.  

Ziffer 5: Rücktritt des Teilnehmers
Der Teilnehmer kann jederzeit vor Ausfahrtbeginn von der Ausfahrt zurücktreten. Wir empfehlen Schriftform.

Eine Ersatzperson kann gestellt werden. Der SCG kann der Teilnahme einer vom Teilnehmer gestellten Ersatzperson widersprechen, wenn für diese Ausfahrt eine Warteliste besteht, wenn die Ersatzperson den besonderen Ausfahrterfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Bei Rücktritt des Teilnehmers wird grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr berechnet. Diese beträgt bei eintägigen Ausfahrten
10,-- €, bei mehrtätigen Ausfahrten 20,-- €. Diese wird nicht auf die pauschalierte Entschädigung angerechnet.
Tritt der Teilnehmer zurück oder tritt er die Ausfahrt nicht an, so kann der SCG eine angemessene Entschädigung verlangen. Der SCG kann diese Entschädigung unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vereinbarten Ausfahrtsbeginn unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung möglichen Erwerbs wie folgt pauschalieren: 

Mehrtagesfahrten und Freizeiten

                                   bis 30 Tage vor Reisebeginn   20 %
                                   bis 21 Tage vor Reisebeginn   40 %
                                   bis 14 Tage vor Reisebeginn   60 %
                                   bis   7 Tage vor Reisebeginn   80 %
                                   bis   2 Tage vor Reisebeginn 100 %

Entstehen dem SCG höhere Kosten (Fahrpreis, Leerbettzahlung, Stornogebühren etc.),
können diese dem Teilnehmer gegen Nachweis durch den SCG berechnet werden.
Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

Tagesfahrten und Skikurs/Boardkurs-Tagesfahrten

Bei Abmeldung vom 14. bis 3. Tag vor Beginn der Ausfahrt werden pauschal 15,-- € Entschädigung einbehalten. Bei Abmeldung 2 Tage vor der Ausfahrt oder bei Nichterscheinen ist der gesamte Preis zu bezahlen. Es erfolgt keine Rückerstattung. Versäumte Kurstage können nicht nachgeholt werden.

Ziffer 6: Rücktritt durch den SCG
Bei nicht erreichen der festgesetzten Mindesteilnehmerzahl gemäß Programmheft, kann der SCG vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss bei mehrtägigen Ausfahrten bis spätestens 14 Tagevor Ausfahrtsbeginn und bei Eintagesausfahrten bis spätestens 2 Tagevor Ausfahrtsbeginn erklärt werden. 

In Fällen bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (Schneelage, Naturkatastrophen, Straßenverhältnisse etc.) kann die Ausfahrt auch kurzfristig abgesagt  werden, wenn die Ausfahrt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

Bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet. Weitere Ansprüche oder Forderungen können nicht geltend gemacht werden.
Wenn ein Teilnehmer die Durchführung der Ausfahrt ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört, kann der SCG aus wichtigem Grunde den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und Schadenersatz verlangen.

Ziffer 7: Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
Bei allen Fahrten ins Ausland ist unbedingt ein gültiger Reisepass mitzuführen. Für manche Länder genügt ein gültiger Personalausweis. Soweit möglich werden die Teilnehmer über die geltenden Bestimmungen informiert. Soweit der Teilnehmer nicht deutscher Staatsangehöriger ist, hat er sich selbst über die geltenden Bestimmungen zu informieren.
In der Person des Teilnehmers begründete persönliche Umstände können nicht berücksichtigt werden, soweit sie nicht ausdrücklich vom Teilnehmer mitgeteilt oder offenkundig sind.
Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller sonstigen für die Durchführung der Ausfahrt wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.

Ziffer 8: Gewährleistung und Haftung
Der SCG haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden (z.B. Hotelaufenthalte, Beförderung mit Busunternehmen und Fluggesellschaften etc.). Bei beauftragten Beförderungsunternehmen bestimmt sich die Haftung nach deren Beförderungsbestimmungen. Die Haftungsbestimmungen können bei dem Beförderungsunternehmen eingesehen werden. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

 Wird die Ausfahrt nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Eine solche Abhilfe kann verweigert werden, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Wird durch den SCG nicht innerhalb einer vom Teilnehmer bestimmten angemessenen Frist Abhilfe geleistet, so kann der Teilnehmer selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe durch ein beim Teilnehmer vorliegendes Interesse geboten ist. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Leistung kann der Teilnehmer nach Rückkehr einen Anspruch auf Herabsetzung des Preises (Minderung) geltend machen. Dieser Anspruch entfällt jedoch, soweit der Teilnehmer es schuldhaft unterlässt, den Mangel gegenüber dem SCG anzuzeigen. Wird die Ausfahrt infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt oder ist infolge eines Mangels dem Teilnehmer die Ausfahrt oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar, so kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen. Zuvor hat der Teilnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Der Bestimmung einer solchen Frist bedarf es dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt ist.

Die vertragliche Haftung gegenüber dem Teilnehmer auf Schadenersatz für Schäden die nicht Körperschäden sind, ist auf die Höhe des dreifachen Ausfahrtpreises (ohne Liftpass) beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den SCG herbeigeführt wurde. (§ 651h BGB)

Beanstandungen sind unverzüglich der Reiseleitung mitzuteilen. Ist die Reiseleitung nicht erreichbar, müssen Beanstandungen unverzüglich dem SCG oder dem Leistungsträger mitgeteilt werden. Kommt ein Teilnehmer durch eigenes Verschulden dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistung sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem SCG geltend zu machen. (§ 651g BGB) Dies sollte im eigenen Interesse unbedingt schriftlich geschehen.

Ziffer 9: Beförderungsanlagen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Liftgesellschaften werden von allen Teilnehmern anerkannt.

Ziffer 10: Versicherungen
Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung oder der speziellen DSV-Versicherung, bei Reisen ins Ausland einer Auslandskrankenversicherung sowie ggf. einer Reiserücktrittsversicherung

Ziffer 11: Ausrüstung
Es wird vorausgesetzt, dass alle Teilnehmer im Besitz einer funktionsfähigen Ausrüstung sind. Eine Überprüfung seitens des SCG findet nicht statt. Bitte lassen Sie die Ski-/Boardausrüstung vor Beginn der Ausfahrt in einem Sportfachgeschäft überprüfen. Besonders wichtig ist eine einwandfrei funktionierende und richtig eingestellte Sicherheitsbindung

Für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahren besteht Skihelmpflicht.

Für ihre eigene Sicherheit empfehlen wir das Tragen eines Skihelms.

Ziffer 12: Datenerhebung und -verwertung
Die bei Anmeldung vom Teilnehmer angegebenen personenbezogenen Daten, werden gespeichert und zu Zwecken der Durchführung und Abwicklung der Ausfahrten verarbeitet. Dies gilt insbesondere für die zur Zahlungsabwicklung notwendigen Daten (§28 BundesdatenschutzG). Mit der Anmeldung willigt der Teilnehmer in eine Speicherung der Daten zu diesem Zweck ein.
Die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Ausfahrt gemachten Fotos und Filmaufnahmen des Teilnehmers können vom Veranstalter ohne Anspruch auf Vergütung in Printmedien, Internet und fotomechanischen Vervielfältigungen verbreitet und veröffentlicht werden. Dies gilt auch für vom Teilnehmer zur Verfügung gestellten Fotos und Filmaufnahmen. Die eigenen Verwertungsrechte der Teilnehmer oder Urheber bleiben von dieser Regelung unberührt. 

Ziffer 13: Unwirksamkeitsklausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Ergänzend gelten insbesondere die Bestimmungen der § 651a – l BGB.