Vereinssatzung Ski-Club Gerlingen e.V.

 

§1 Name, Sitz

 

Der Verein führt die Bezeichnung: Ski-Club Gerlingen e.V. (SCG), mit Sitz in Gerlingen. Der Ski-Club Gerlingen e.V. wurde im Jahr 1961 als Abteilung der Kultur- und Sportgemeinde Gerlingen (KSG) gegründet. Er gab sich am 17. Januar 1963 eine eigene Satzung und ist unter der Nr. VR 728 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg eingetragen.

 

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

 

1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe insbesondere des Skisports. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der Gemeinnützigkeitsvorschriften der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

 

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

4. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 3 Mitgliedschaft beim Württembergischen Landessportbund

 

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Vergütungen

 

Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen. Ein entsprechender Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit, jedenfalls jedoch der Zustimmung des Kassiers.

 

§ 6 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

 

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

 

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.

 

5. Für die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vereins gilt die von der Mitgliederversammlung erlassene Ehrenordnung.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit, zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

 

2. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

 

3. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

4. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Jugendliche unter 16 Jahren haben in der Mitgliederversammlung kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die Wahl des/der Jugendleiters/in. Die passive Wählbarkeit für Organämter des Vereins erfordert die Volljährigkeit des Mitglieds.

 

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

Die Mitteilung von Anschriftenänderungen

Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.

 

6. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 5. nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegen gehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

 

1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:

bei der Aufnahme in den Verein einen Jahresbeitrag.

 

2. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

3. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereinsnotwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitglied eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem 3-fachen eines Jahresbeitrages.

 

4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterung zu gewähren.

 

5. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich zu kündigen.

Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft, Vereinsmaßregelungen

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 

2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.

 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung, mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

4. Durch Beschluss des Vorstandes, bei dem mindestens 2/3  der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

 

a. Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.

 

b. Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitgliede unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung der Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

5. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins verstoßen, können vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

a. Verweis

 

b. angemessene Geldstrafe

 

c. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

 

Vor der Beschlussfassung über die Maßregelung, ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung vor dem Vorstand zu geben. Die Maßregelung ist dem betroffenen Mitglied zu begründen und schriftlich mitzuteilen.

 

§ 10 Ehrungen

 

Besondere Verdienste um den Verein können geehrt werden. Von der Mitgliederversammlung wird hierzu eine Ehrungsordnung erlassen.

 

§ 11 Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a. der Vorstand

 

b. der Hauptausschuss

 

c. die Mitgliederversammlung

 

§ 12 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

 

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

§ 13 Vorstand

 

1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Dies gilt sowohl im Innverhältnis wie im Außenverhältnis. Der Vorstand hat das Recht an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.

 

2. Zum Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes bei Rechtsgeschäften ist im Innenverhältnis die von der Mitgliederversammlung beschlossene Finanzordnung von den Vorstandsmitgliedern zu beachten.

 

3. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

b .Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses

c. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts

d. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

e. Bildung von Ausschüssen

 

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.

Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.

 

5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

 

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

 

§ 14 Hauptausschuss

 

1. Der Hauptausschuss besteht aus:

 

dem/der FrauenvertreterIn

dem/der JugendleiterIn

dem/der PressesprecherIn

dem/der SkischulleiterIn

dem/der SportleiterIn

dem/der WanderwartIn

dem/der WirtschaftsführerIn

 

Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Hauptausschusses sein.

 

2. Der Hauptausschuss hat die ihm durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen und den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Die Mitwirkung bei Rechtsgeschäften ist in der Finanzordnung geregelt.

 

3. Der Hauptausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Auf Antrag können weitere Hauptausschussmitglieder und stellvertretende Mitglieder gewählt werden. Die Mitglieder und Stellvertreter des Hauptausschusses bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Hauptausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, und kann dieses nicht durch einen gewählten Stellvertreter ersetzt werden, so ist der Hauptausschuss berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Ausgenommen ist der Jugendleiter, der entsprechend der Jugendordnung gewählt wird.

 

4. Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Hauptausschusssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende des Vereins lädt zur Hauptausschusssitzung schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch mit einer angemessenen Frist ein. Der Hauptausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Hauptausschusses die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Hauptausschussmitglieder, die die Einberufung vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, den Hauptausschuss selbst einzuberufen.

Zu den Sitzungen des Hauptausschusses haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Hauptausschusses zu verständigen.

 

5. Die Hauptausschusssitzungen werden vom/von dem/der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

§ 15 Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand verlangen.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der Stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Eine Einladung in Textform nach § 126b BGB ist ausreichend. Die Einladung enthält die Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind.

 

3. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

 

4. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihren Stellvertreter geleitet. Ist keines diese Vorstandsmitglieder anwesend so wird die Versammlung von einem der beiden weiteren Vorstandsmitglieder geleitet.

 

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine vom Registergericht oder einer Behörde geforderte Satzungsänderung kann vom Vorstand selbsttätig vorgenommen werden.

 

7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

8. Abstimmungen und Wahlen erfolgen nur dann geheim, wenn im Einzelfall die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies auf Antrag eines Mitglieds beschließt.

 

§ 16 Inhalte der Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung

 

Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung enthält in der Regel folgende Tagesordnungspunkte:

 

a. Bericht des Vorstandes

 

b. Ehrungen

 

c. Entgegennahme der Geschäftsberichte über das vergangene Geschäftsjahr

 

d. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

 

e. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Hauptausschusses

 

f. Wahlen des Vorstandes, der Mitglieder des Hauptausschusses und der Kassenprüfer, soweit dies erforderlich ist.

 

g. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, außerordentlichen Beiträge und der Aufnahmegebühr, sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan, Satzungs- und Ordnungsänderungen.

 

h. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 

§ 17 Vereinsjugend

 

1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an sowie die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses.

 

2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das siebte Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 21. Lebensjahr, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses.

Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.

 

3. Der/die JugendleiterIn gehört dem Hauptausschuss an. Er/sie wird von der Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 18 Ausschüsse

 

1. Der Vorstand kann bei Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden.

 

2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen bei Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen. Der Vorstand ist von der Einberufung zu unterrichten. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.

 

§ 19 Protokollierung der Beschlüsse

 

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Hauptausschusses, der Jugendversammlung und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 20 Kassenführung

 

1. Die Kassenführung erfolgt durch den Kassier, gemäß der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Finanzordnung.

 

2. Der Kassier hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Hauptausschuss zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.

 

3. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.

 

§ 21 Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins, sowie evtl. Kassen der Sparten werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf 2 Jahre gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Hauptausschuss noch dem Vorstand angehören.

 

§ 22 Ordnungen

 

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung für den Vorstand, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Jugendordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung für den Vorstand, die vom Vorstand zu beschließen ist, und der Jugendordnung, die von der Jugendversammlung zu beschließen und vom Vorstand zu bestätigen ist, ist die Mitgliederversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.

 

§ 23 Darlehensaufnahme

 

Die Aufnahme von Darlehen ist im Einzelfall vorbehalten:

 

a. dem 1. Vorsitzenden und/oder dem 2. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied bis zu einer Summe von € 5.000,--

b. dem Vorstand bis zu einem Betrag von € 15.000,--

c. dem Hauptausschuss bis zu einem Betrag von € 30.000,--

d. der Mitgliederversammlung bei einem Betrag von mehr als € 30.000,--

 

§ 24 Datenschutz

 

1. Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

2. Als Mitglied des WLSB kann der Verein seine Mitglieder an den Verband melden. Übermittelt werden dabei Namen, Geburtsdatum und Anschrift.

 

§ 25 Haftpflicht

 

Für die beim Sportbetrieb und bei Veranstaltungen des Vereins entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht, es sei denn, der Verein muss sich grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurechnen lassen, oder der Verein ist im Besitz eines entsprechenden Versicherungsschutzes für seine Mitglieder.

 

§ 26 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

 

2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gerlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

 

§ 27 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.04.2012 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung.

Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Ski Club Gerlingen e.V.

Jakob-Bleyer-Straße 1                             

70839 Gerlingen            

Stand 01/2013

 

Eingetragen im Vereinsregister

beim Amtsgericht Ludwigsburg

Nr. 728